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AGB

BAHN-BERATUNG

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Beratungsleistungen im Schienengüterverkehr und Kombinierten Verkehr

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BAHN-BERATUNG | AGB BERATUNGSLEISTUNGEN

Geltungsbereich und Begriffe

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge über Beratungs- und Unterstützungsleistungen zwischen [vollständige Firmierung, Rechtsform und Anschrift], handelnd unter „Bahn-Beratung“ (nachfolgend „Auftragnehmer“), und seinen Auftraggebern.

Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.

Die AGB gelten insbesondere für Leistungen in den Bereichen Tendermanagement, Bid Management, Red Team Review, Angebots- und Business-Case-Optimierung, Projektmanagement, Operations und Performance Management sowie Beratung zum Schienengüterverkehr und Kombinierten Verkehr.

Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Leistungserbringung stellt keine Zustimmung dar.

Vertragsschluss und Rangfolge

Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines Angebots des Auftragnehmers, durch eine Auftragsbestätigung oder durch den einvernehmlichen Beginn der Leistungserbringung zustande. Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

Für den Inhalt des Vertrags gilt folgende Rangfolge: individuelle Vereinbarungen, das jeweilige Angebot einschließlich Leistungsbeschreibung und Anlagen, eine gegebenenfalls vereinbarte Rahmenvereinbarung und zuletzt diese AGB. Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang.

Nebenabreden sowie Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags sollen zu Dokumentationszwecken in Textform erfolgen. Gesetzliche Formvorschriften und der Vorrang individueller Vereinbarungen bleiben unberührt.

Gegenstand und Umfang der Leistungen

Art, Umfang, Leistungsort, Leistungszeitraum, Arbeitsergebnisse und Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Leistungsbeschreibung. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet.

Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg als geschuldet vereinbart ist, erbringt der Auftragnehmer Beratungsleistungen als Dienstleistungen. Geschuldet ist eine fachgerechte Leistungserbringung, nicht jedoch ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis, eine Kosteneinsparung, eine bestimmte Laufzeit, ein Zuschlag, ein Vertragsabschluss oder die Umsetzung einer Empfehlung durch Dritte.

Bewertungen, Kalkulationen, Prognosen und Empfehlungen beruhen auf den zum Bearbeitungszeitpunkt verfügbaren Informationen, den mitgeteilten Annahmen sowie den jeweiligen Markt- und Betriebsbedingungen. Sie sind Entscheidungsgrundlagen und keine Garantien.

Rechts-, Steuer-, Wirtschaftsprüfungs- oder Versicherungsberatung ist nicht Gegenstand der Leistung, sofern sie nicht ausdrücklich und durch hierzu befugte Personen vereinbart wird. Der Auftragnehmer darf auf die Einbindung geeigneter Fachberater hinweisen.

Leistungserbringung, Personal und Kommunikation

Der Auftragnehmer bestimmt die Art der fachgerechten Durchführung grundsätzlich eigenverantwortlich, soweit Angebot, Projektplan oder Weisungen des Auftraggebers keine zulässigen Vorgaben enthalten. Er ist in der Wahl von Arbeitszeit und Arbeitsort frei, soweit Projektanforderungen nicht entgegenstehen.

Der Auftragnehmer darf qualifizierte Mitarbeitende oder Unterauftragnehmer einsetzen und bleibt für deren vertragsgemäße Leistung verantwortlich. Soweit besondere Vertraulichkeits-, Sicherheits- oder Compliance-Anforderungen bestehen, teilt der Auftraggeber diese vor Beauftragung mit.

Der Auftragnehmer ist ohne gesonderte Vollmacht nicht berechtigt, den Auftraggeber rechtsgeschäftlich zu vertreten, Angebote in dessen Namen verbindlich abzugeben, Verträge zu schließen oder rechtsverbindliche Erklärungen gegenüber Eisenbahnverkehrsunternehmen, Terminalbetreibern, Speditionen, Verladern oder sonstigen Dritten abzugeben.

Der Auftragnehmer darf methodisches Erfahrungswissen, allgemein zugängliche Informationen und nicht vertrauliche Erkenntnisse aus seiner beruflichen Tätigkeit auch für andere Mandate nutzen. Eine Exklusivität oder ein Wettbewerbsverbot besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Systemzugänge, Ansprechpartner, Freigaben und Entscheidungen rechtzeitig, vollständig und in verwertbarer Form bereit. Hierzu zählen insbesondere Mengen- und Relationsdaten, Ausschreibungsunterlagen, Preis- und Kosteninformationen, Produktionskonzepte, Laufzeitanforderungen, Qualitätsdaten sowie vertragliche und betriebliche Randbedingungen.

Der Auftraggeber gewährleistet, dass er zur Überlassung und Nutzung der bereitgestellten Inhalte berechtigt ist und dass deren Verarbeitung keine Rechte Dritter oder gesetzlichen Vorgaben verletzt. Er weist den Auftragnehmer auf besondere Geheimhaltungsstufen, Exportkontroll-, Kartell-, Vergabe-, Sicherheits- oder Datenschutzanforderungen hin.

Der Auftraggeber prüft Zwischenstände und Arbeitsergebnisse innerhalb angemessener Frist und erteilt erforderliche Freigaben oder gebündeltes Feedback. Entscheidungen über Angebotspreise, Vertragsbedingungen, Produktionskonzepte, Anbieterwahl und operative Umsetzung trifft der Auftraggeber in eigener Verantwortung.

Verzögerungen, Mehraufwand oder Qualitätsbeeinträchtigungen, die auf verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung beruhen, gehen nicht zulasten des Auftragnehmers. Vereinbarte Termine verschieben sich angemessen; zusätzlicher Aufwand wird nach den vereinbarten Vergütungssätzen berechnet, nachdem der Auftragnehmer auf die Auswirkungen hingewiesen hat.

Termine, Fristen und Leistungsänderungen

Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot oder Projektplan ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Im Übrigen handelt es sich um Planungsangaben.

Leistungsfristen beginnen erst, wenn die erforderlichen Mitwirkungen vorliegen. Bei nachträglichen Änderungen des Leistungsumfangs, nicht vorhersehbaren Anforderungen Dritter oder sonstigen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen werden Zeitplan und Aufwand angemessen angepasst.

Änderungswünsche des Auftraggebers werden hinsichtlich Leistungsumfang, Terminen und Vergütung bewertet. Der Auftragnehmer legt die Auswirkungen in Textform dar. Bis zur Einigung arbeitet er nach dem zuletzt vereinbarten Leistungsumfang weiter, soweit dies sinnvoll und zumutbar ist.

Teilleistungen sind zulässig, wenn sie für den Auftraggeber selbstständig nutzbar und ihm zumutbar sind.

Vergütung und Auslagen

Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot. Sie kann insbesondere als Zeitvergütung nach Stunden- oder Tagessätzen, als Festpreis, als monatliches Beratungshonorar oder als Kombination hieraus vereinbart werden. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Bei Zeitvergütung wird der tatsächlich angefallene Aufwand abgerechnet. Sofern nichts anderes vereinbart ist, kann monatlich nachträglich abgerechnet werden. Reisezeit, Vor- und Nachbereitung sowie Abstimmungsaufwand werden nur nach Maßgabe des Angebots vergütet.

Festpreise gelten ausschließlich für den beschriebenen Leistungsumfang und die dort zugrunde gelegten Annahmen. Zusatzleistungen, Änderungswünsche und Mehraufwand infolge geänderter oder unzutreffender Grundlagen werden nach vorherigem Hinweis gesondert vergütet.

Notwendige Reise-, Übernachtungs- und sonstige projektbezogene Auslagen werden nur ersetzt, soweit dies im Angebot vorgesehen oder vorab freigegeben ist. Externe Kosten, insbesondere für Daten, Software, Übersetzungen oder Fachberater, bedürfen vor ihrer Beauftragung der Zustimmung des Auftraggebers.

Rechnungsstellung und Zahlung

Rechnungen sind, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Elektronische Rechnungsstellung ist zulässig.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Ansprüche. Der Auftragnehmer darf nach vorheriger Mahnung und angemessener Ankündigung weitere Leistungen aussetzen, bis fällige Forderungen beglichen sind, sofern der Auftraggeber kein berechtigtes Zurückbehaltungsrecht hat.

Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte dürfen nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.

Einwendungen gegen eine Rechnung sollen dem Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse

Beide Parteien behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdenden, als vertraulich gekennzeichneten oder nach den Umständen erkennbar vertraulichen Informationen streng vertraulich. Sie verwenden diese ausschließlich zur Vertragsdurchführung und schützen sie durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen.

Die Weitergabe ist nur an Mitarbeitende, Unterauftragnehmer und beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater zulässig, die die Information zur Vertragsdurchführung benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind oder ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt werden, dem Empfänger bereits rechtmäßig bekannt waren, von einem berechtigten Dritten ohne Geheimhaltungspflicht erlangt oder unabhängig entwickelt wurden.

Ist eine Offenlegung gesetzlich oder aufgrund einer vollziehbaren behördlichen oder gerichtlichen Anordnung erforderlich, darf sie im notwendigen Umfang erfolgen. Soweit rechtlich zulässig, wird die andere Partei vorab informiert.

Die Verpflichtungen bestehen für fünf Jahre nach Vertragsende fort. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG gelten sie darüber hinaus so lange, wie die Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses vorliegen. Eine Nutzung von Name, Logo oder Projekt des Auftraggebers als Referenz setzt dessen vorherige Zustimmung in Textform voraus.

Datenschutz und Informationssicherheit

Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung jeweils unter Beachtung der anwendbaren Datenschutzgesetze. Jede Partei ist für die in ihrem Verantwortungsbereich liegende Datenverarbeitung verantwortlich.

Verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, soweit gesetzlich erforderlich.

Der Auftraggeber soll nur solche personenbezogenen Daten übermitteln, die für die Leistung erforderlich sind. Besondere Kategorien personenbezogener Daten sollen nur nach vorheriger Abstimmung übermittelt werden.

Sicherheitsanforderungen, die über ein dem Risiko und der Art der Leistung angemessenes Schutzniveau hinausgehen, müssen vor Vertragsschluss mitgeteilt und ausdrücklich vereinbart werden.

Arbeitsergebnisse, Nutzungsrechte und Unterlagen

Vorbestehende Methoden, Modelle, Vorlagen, Kalkulationslogiken, Tools, Datenbanken, Know-how und sonstige Materialien des Auftragnehmers bleiben dessen Eigentum beziehungsweise ihm rechtlich zugeordnet. Gleiches gilt für Weiterentwicklungen mit allgemeinem, projektübergreifendem Charakter.

Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht, diese für eigene geschäftliche Zwecke und den vereinbarten Projektzweck zu nutzen, zu vervielfältigen und intern zu bearbeiten.

Soweit es der vereinbarte Zweck erfordert, darf der Auftraggeber Arbeitsergebnisse an mit dem Projekt befasste Unternehmen, Anbieter, Berater, Finanzierungspartner oder Behörden weitergeben. Eine Veröffentlichung, Lizenzierung, der Weiterverkauf oder eine Nutzung zur entgeltlichen Beratung Dritter bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers.

Rechte an Materialien Dritter richten sich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber auf erkennbare Nutzungseinschränkungen hin.

Der Auftragnehmer darf Kopien projektbezogener Unterlagen im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten und zur Verteidigung oder Geltendmachung von Ansprüchen aufbewahren. Im Übrigen richtet sich die Rückgabe oder Löschung nach den vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben.

Unabhängigkeit und Entscheidungsverantwortung

Der Auftragnehmer erbringt seine Beratung unabhängig und nach fachlichem Ermessen. Er schuldet keine Empfehlung zugunsten eines bestimmten Anbieters, Verkehrsträgers, Produktionskonzepts oder Vertragspartners.

Der Auftraggeber bleibt für die Plausibilisierung der für Entscheidungen wesentlichen Angaben sowie für kaufmännische, rechtliche, steuerliche, technische, sicherheitsbezogene und operative Entscheidungen verantwortlich. Dies gilt insbesondere für Preise, Kapazitäten, Trassen, Terminalverfügbarkeit, Laufzeiten, Gefahrgutanforderungen und vertragliche Verpflichtungen.

Erkennbare Interessenkonflikte, die die konkrete Leistung beeinträchtigen können, teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mit. Die Parteien stimmen das weitere Vorgehen ab.

Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

Der Auftragnehmer haftet nicht für die Richtigkeit vom Auftraggeber oder von Dritten bereitgestellter Informationen, soweit deren Unrichtigkeit für ihn bei Anwendung der vereinbarten Sorgfalt nicht erkennbar war. Ebenso haftet er nicht allein deshalb, weil Dritte Empfehlungen nicht umsetzen, Verhandlungen anders entscheiden oder sich Markt-, Infrastruktur- oder Betriebsbedingungen nach Erstellung eines Arbeitsergebnisses ändern.

Ansprüche des Auftraggebers wegen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers bleiben im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und dieser Ziffer unberührt.

Vertragsdauer und Kündigung

Projektverträge enden mit Erbringung der vereinbarten Leistungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Befristete Verträge enden mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit.

Unbefristete Beratungsverträge können, sofern im Angebot nichts anderes bestimmt ist, von jeder Partei mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden.

Gesetzliche Rechte zur außerordentlichen oder fristlosen Kündigung, insbesondere aus wichtigem Grund oder bei Diensten höherer Art auf besonderer Vertrauensgrundlage, bleiben unberührt.

Im Fall einer Vertragsbeendigung vergütet der Auftraggeber die bis zum Wirksamwerden der Beendigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen sowie freigegebene, nicht mehr stornierbare Fremdkosten. Bereits übergebene Arbeitsergebnisse dürfen nach Maßgabe der eingeräumten Nutzungsrechte verwendet werden, sobald die darauf entfallende Vergütung vollständig gezahlt ist.

Die Parteien unterstützen eine geordnete Übergabe. Zusätzliche Übergabeleistungen werden nach den vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet, soweit die Beendigung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist.

Höhere Gewalt und sonstige Leistungshindernisse

Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Leistungsausfälle, die durch ein außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegendes, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbares und auch bei angemessener Sorgfalt nicht vermeidbares Ereignis verursacht werden. Hierzu können insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, erhebliche Energie- oder Telekommunikationsausfälle, Cyberangriffe sowie außergewöhnliche Störungen der Schienen- oder Terminalinfrastruktur zählen.

Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Ursache, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen und unternimmt zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung. Die Leistungspflichten ruhen im Umfang und für die Dauer des Hindernisses.

Dauert das Hindernis länger als 30 Kalendertage an und ist eine Fortsetzung des betroffenen Leistungsteils nicht zumutbar, kann jede Partei diesen Leistungsteil in Textform beenden. Bereits erbrachte Leistungen und unvermeidbare, freigegebene Kosten sind zu vergüten.

Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dieses anwendbar sein könnte.

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag [Sitz des Auftragnehmers]. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.

Sollte eine Bestimmung des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Vertragssprache ist Deutsch. Werden Übersetzungen bereitgestellt, ist bei Widersprüchen die deutsche Fassung maßgeblich.

 

Stand: 3. September 2026 | Seite

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